Energiestandards für Flüchtlingsunterkünfte gesenkt- EnEV ausgesetzt
27.10.2015
Der Winter naht und noch immer sind nicht alle Erstaufnahme - und Gemeinschaftsunterkünfte der zu erwartenden Witterung gewachsen. Um hier rasch wintertaugliche Alternativen zu schaffen, hat die
Bundesregierung im Rahmen des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz, das im Schnellverfahren bereits am 24. Oktober in Kraft getreten ist, auch einige Regelungen der Energiesparverordnung
gelockert.
Teil des Gesetzespaketes ist auch eine partielle Aussetzung der Energieeinsparverordnung (EnEV). Die bis Ende 2018 befristeten Anpassungen gelten nur für Erstaufnahmeeinrichtungen und
Gemeinschaftsunterkünfte. Containerbauten für die Unterbringung von Flüchtlingen sind im Fall einer geplanten Standzeit von bis zu fünf Jahren von den Vorgaben der EnEV freigestellt. Bisher galt
dies nur für eine Standzeit von zwei Jahren. Der Mindestwärmeschutz in den Containern bleibt von der Lockerung unberührt.
Bei notwendigen Baumaßnahmen an bestehenden Gebäuden, die zur Flüchtlingsunterbringung heran gezogen werden, sollen die Wärmestandards auf den Mindestwärmeschutz reduziert werden. Für
Flüchtlingsunterkünfte wird des Weiteren die Pflicht zur Dämmung der obersten Geschossdecke ausgesetzt. Darüber hinaus ist die Befreiung von anderen EnEV-Regelungen im Einzelfall möglich.
Allerdings nur dann, wenn die Einhaltung der Verordnung eine erhebliche Verzögerung der Unterbringung zur Folge hat. Andere Gebäude, die im weiteren Asylverfahren genutzt werden, sind von den
befristeten Rechtsänderungen allerdings nicht betroffen.
Vermieterbescheinigung ist ab 1. November 2015 Pflicht
Im Rahmen der Novellierung des Meldegesetzes (BMG) wird auch die Meldebestätigung durch den Wohnungsgeber zum 1. November 2015 wieder eingeführt. Der DDIV weist erneut darauf hin, dass mit
der Wiedereinführung der Vermieterbescheinigung Vermieter und damit auch Verwalter in der Mitwirkungspflicht sind.
Wohnungseigentümer / Verwalter müssen Bescheinigung ausstellen
Mieter und Eigentümer, die eine Wohnung beziehen oder verlassen, müssen ihren Wohnortwechsel innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Meldehörde anzeigen. Im Rahmen dieser Meldepflicht
verlangen die Behörden ab 1. November 2015 eine Bescheinigung durch den Wohnungsgeber, um Scheinanmeldungen zu verhindern. Diese Neuregelung hat eine Mitwirkungspflicht vermietender
Wohnungseigentümer und Verwalter zur Folge. Die Bestätigung über den Ein- oder Auszug muss innerhalb von zwei Wochen durch den Vermieter, bzw. den von ihm beauftragten Verwalter ausgestellt
werden. Die Bescheinigung kann sowohl in schriftlicher oder elektronischer Form erfolgen, und muss entweder der meldepflichtigen Person oder der zuständigen Meldebehörde direkt zur Verfügung
gestellt werden. Neben dem Namen und der Anschrift des Wohnungsgebers muss die Bestätigung die Anschrift der Wohnung, die Art des meldepflichtigen Vorgangs (Einzug oder Auszug), das Datum und
den Namen der meldepflichtigen Personen enthalten. Die Vermieterbescheinigung war bereits bis 2002 erforderlich, bevor sie abgeschafft wurde.
Bei Fristversäumung und Scheinanmeldung drohen Bußgelder
Der Dachverband Deutscher Immobilienverwalter (DDIV) rät Haus- und Immobilienverwaltern vermietende Eigentümer darüber zu informieren und bei Übertragung der Mitwirkungspflicht diese dringend
einzuhalten. Bei Unterlassung der Meldepflicht, Fristversäumung oder fehlender Vermieterbescheinigung droht dem Meldepflichtigen ein Bußgeld von 1.000 Euro. Dies trifft auch Eigentümer, die
die Vermieterbescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig ausstellen. Besonders teuer wird es, wenn eine Wohnanschrift für die Anmeldung eines Dritten angeboten oder zur Verfügung gestellt
wird, obwohl der tatsächliche Bezug der Wohnung durch diesen nicht gegeben ist. Das Ausstellen von Gefälligkeitsbescheinigungen gilt als Ordnungswidrigkeit und kann gem. § 54 Abs. 1, 3 BMG
mit bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Neue Informationspflicht
Neu ist auch, dass sich der Vermieter bei der Meldebehörde über die tatsächliche An- oder Abmeldung des Mieters informieren kann. Gleichzeitig ist auch die Meldebehörde befugt, Informationen
über die derzeitigen und vorherigen Mieter vom Wohnungsgeber einzuholen. In Anlehnung an bereits bestehende landesrechtliche Regelungen wird durch das Gesetz die Meldebehörde ermächtigt,
bereits gespeicherte Grunddaten auf elektronischem Wege abzufragen. Diese müssen dann allerdings vom Meldepflichtigen geprüft und gegebenenfalls berichtigt werden.

Anlässlich unseres 25-jährigen Firmenjubiläums überreichten wir
eine Spende an das Frauenhaus des Neckar-Odenwald-Kreises
Legionellenprüfung für Warmwasseranlagen
Denken Sie daran:
Für Vermieter von Mehrfamilienhäusern und Unternehmen, die Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Nutzung abgeben, besteht gemäß Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2011) die Pflicht, alle drei Jahre ihre Warmwasseranlagen auf Legionellen untersuchen zu lassen.
Ihre Wohnung muß seit dem 31.12.2013 mit Probeentnahmeventilen ausgestattet sein.
Rauchwarnmelder
Nicht vergessen:
Die Eigentümer vorhandener Wohnungen müssen die lebensrettenden Geräte bis zum 31.12.2014 in Baden-Wüttemberg nachrüsten.